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24.06.2011 - Zur Diskussion um die Funkzellenauswertung

In Dresden kam es am 19. Februar 2011 zu teilweise äußerst gewalttätigen Ausschreitungen mit erheblichen Personen- und Sachschäden.

In Dresden kam es am 19. Februar 2011 zu teilweise äußerst gewalttätigen Ausschreitungen mit erheblichen Personen- und Sachschäden.
(© SK)

Sachsens Innenminister Markus Ulbig und Justizminister Dr. Jürgen Martens haben am 24. Juni den Bericht zur Erhebung und Auswertung von Mobilfunkdaten im Zusammenhang mit dem 19. Februar 2011 in Dresden an Ministerpräsident Stanislaw Tillich übergeben. Der Bericht wurde anschließend dem Sächsischen Landtag übersandt.

In Dresden fanden im Zusammenhang mit dem 66. Jahrestag der Bombardierung der Stadt am 19. Februar 2011 zahlreiche Versammlungen statt. An diesem Tag kam es zu teilweise äußerst gewalttätigen Ausschreitungen mit erheblichen Personen- und  Sachschäden. Die Polizei setzte eine Sonderkommission (SOKO 19/2) ein. Wegen der schwierigen Ermittlung von Tatverdächtigen hat das Amtsgericht Dresden am 22. Februar 2011 auf Anregung der polizeilichen Sonderkommission und Antrag der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren wegen schweren Landfriedensbruchs einen richterlicher Beschluss zur Funkzellenabfrage erlassen, wonach die Funkzellendaten von insgesamt 14 Tatorten jeweils in minutengenau bestimmten Zeitfenstern zu erheben waren.

Ihre strafprozessuale Grundlage findet die Funkzellenabfrage in § 100g Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten erhoben werden, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zwingende Voraussetzung ist grundsätzlich immer ein richterlicher Beschluss.

In Vollzug dieses Beschlusses wurden der Polizei 138.630 Verkehrsdatensätze übermittelt. Dabei liegt es in der Natur dieses Ermittlungsinstruments, dass viele Unbeteiligte betroffen sein können. Das Ausmaß des Datenaufkommens ist vorher nicht konkret abschätzbar. Die Polizei erkennt anhand der erhaltenen Verkehrsdaten lediglich, welche Mobilfunkgeräte wann, wo und wie vor Ort waren. Sie erkennt aus den Daten aber nicht, wer der Anschlussinhaber ist, welche Personen miteinander kommuniziert haben oder welchen Inhalt das Gespräch oder die SMS hatte. Aus diesen Datensätzen wurden anhand bestimmter Kriterien 460 Rufnummern herausgefiltert, von denen anschließend die Anschlussinhaber ermittelt wurden.

In 45 Verfahren wegen Verstoßes gegen § 21 Versammlungsgesetz hat die Polizei Erkenntnisse aus der Funkzellenabfrage herangezogen und ausgewertet. Eine staatsanwaltliche Festlegung in dieser Angelegenheit in dieser Angelegenheit gab es im rahmen der Ermittlungskonzeption zu Beginn der Ermittlungen nicht. Eine Verwertung dieser Daten in den genannten Verfahren wird auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Dresden nicht erfolgen.

In einem anderen Ermittlungsverfahren hat das Amtsgericht Dresden weitere Beschlüsse erlassen, mit denen weitere 896.072 Verkehrsdatensätze erlangt wurden. Diese Daten wurden aufgrund staatsanwaltlicher Verfügung dem Verfahren wegen schweren Landfriedensbruchs zur Verfügung gestellt und auf Ermittlungsansätze zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Geschehen am 19. Februar 2011 in Dresden geprüft.

Die Überprüfung der Vorgänge hat ergeben, dass die Erhebung der Daten in allen Fällen aufgrund der erforderlichen richterlichen Beschlüsse erfolgte. Gesprächsinhalte wurden nicht erfasst. Eine Verarbeitung der Verkehrsdaten mit dem Ziel, Bewegungsbilder zu erstellen, erfolgte nicht

Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Die erhobenen Verkehrsdaten werden unter Beachtung der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft Dresden aktuell weiter ausgewertet. Die gewonnenen Daten sind aufgrund einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung nicht mehr erforderlich sind.

Erklärung des Ministerpräsidenten

Ministerpräsident Stanislaw Tillich

Ministerpräsident Tillich hat den Bericht des Justizministeriums und des Innenministeriums entgegen genommen.
(© SK)

Der Bericht beschreibt schwierigste juristische und tatsächliche Sachverhalte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Abläufe und Bewertungen der Ereignisse sich innerhalb eines Rechtsrahmens bewegten. Ministerpräsident Tillich hat keinen Anlass an dieser Sachdarstellung zu zweifeln. Eine politische Bewertung des Berichts hat zu folgenden Ergebnisse geführt:

  1. Ministerpräsident Tillich hat die beiden Staatsminister gebeten, Berichtspflichten innerhalb der Ressorts zu optimieren. Dabei ist die sachliche Entscheidungshoheit der Verwaltung ebenso zu wahren wie die Unabhängigkeit der Justiz.
  2. Die gesammelten Daten hätten bei Verfahren ausschließlich nach § 21 VersammlG nicht verwandt werden dürfen. Die endgültige Festlegung der Nichtverwertung der Daten bei Straftaten nach § 21 VersammlG erfolgte zu spät.
  3. Der Freistaat Sachsen startet eine Bundesrats-Initiative, wonach sichergestellt wird, dass der unbestimmte Rechtsbegriff  der »erheblichen« Straftat nach § 100 g StPO präzisiert wird.

Personalentscheidungen im Bereich des Innenministeriums

Erst nach Vorlage des gemeinsamen Berichts vom 24.06.2011 wurde bekannt, dass in dem mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 25.5.2011 der Soko 19/2 zur Verfügung gestellten zweiten Datensatz aus dem Landeskriminalamt, der 896.072 Verkehrsdaten enthält, zum Teil auch Bestandsdaten vorhanden sind. Darüber wurden heute die Mitglieder des Innen- und Rechtsausschusses des Sächsischen Landtages informiert.

Die Polizeidirektion Dresden hat inzwischen bei der Staatsanwaltschaft angeregt, dass der entsprechende Datenbestand an das Landeskriminalamt zurückgeführt wird. Für weitere Ermittlungen der Soko 19/2 erforderliche Auskünfte würden dann auf Antrag der Ermittler und mit Zustimmunge der Staatsanwaltschaft durch das LKA erteilt.

Augrund der sind Informationsdefizite im Zusammenhang mit der Auswertung von Mobilfunkdaten hat Dresdner Polizeipräsident Dieter Hanitsch die Leitung der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste übernommen. Neuer Polizeipräsident von Dresden wurde Dieter Kroll, der bisher die Polizeidirektion Südwestsachsen leitete.

Zum Einsatz eines »IMSI Catchers«

Im Zusammenhang mit dem Demonstrationsgeschehen vom 19. Februar 2011 wurde durch die Polizeidirektion Dresden kein »IMSI-Catcher« eingesetzt. In einem seit längerer Zeit mit dem LKA Sachsen geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung wurde zur Lokalisierung von zwei konkret bekannten Funknummern auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Dresden und aufgrund richterlichen Beschlusses am 19.02.2011 ein IMSI-Catcher benutzt.

Beim »IMSI-Catcher« handelt es sich um ein technisches Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer. Der Einsatz eines solchen Gerätes als polizeiliche Maßnahme erfolgt unter strengen juristischen Kriterien ausschließlich auf richterliche Anordnung.

Zur Frage, obin einem anderen Ermittlungsverfahren ein solches Gerät verwendet worden ist sagte Innenminister Markus Ulbig: »Mir liegen dazu keine Informationen vor. Ich lasse mich generell nicht über laufende Ermittlungsverfahren informieren. Im übrigen liegt die Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft.«

Das Sächsische Verfassungsschutzgesetz enthält keine Befugnis, die vorgenannte Technik einzusetzen. Sie steht deshalb dem LfV nicht zur Verfügung.

Innenminister Markus Ulbig weiter: »Die Polizei spioniert nicht! Die Polizei handelt auf rechtsstaatlicher Grundlage! Und vertraut auf die entsprechenden richterlichen Beschlüsse. Das kann doch kein Skandal sein. Eine moderne Polizei nutzt auch moderne und zeitgemäße Ermittlungsmethoden. Die Hinweise des Datenschutzbeauftragten werden wir intensiv auswerten und bei unserer weiteren Arbeit berücksichtigen.
Ein Teil der Aufregung ist entstanden, weil die Ermittler in über 40 Verfahren wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz auch Daten aus Funkzellenabfragen verwendet haben.
Inzwischen ist klar:
1. Diese Daten hätten dort nicht verwendet werden dürfen!
2. Die endgültige Festlegung dazu kam zu spät.
3. Für künftige Fälle herrscht jetzt Klarheit. Das wird es nicht wieder geben!
4. Durch die Festlegung der Staatsanwaltschaft sind die Daten in den entsprechenden Akten nicht mehr ermittlungsrelevant.«

Aufgrund der Presseberichterstattung vom 30. Juni 2011, die bedauerlicherweise auf konkrete Ermittlungshandlungen in einem bei der Staatsanwaltschaft Dresden geführten Verfahren eingeht, teilte die Staatsanwaltschaft Dresden mit:

»Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Dresden wurde in einem seit längerer Zeit mit dem LKA Sachsen geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ein IMSI-Catcher am 19.02.2011 zur Lokalisierung von zwei konkret bekannten Funknummern aufgrund richterlichen Beschlusses eingesetzt. Mit dem IMSI-Catcher wurden Gesprächsinhalte oder SMS weder erhoben, noch mitgehört oder mitgelesen. Aufgrund weiterer richterlicher Anordnung erfolgte zudem die Überwachung dieser beiden Nummern hinsichtlich der Gesprächs- und Nachrichteninhalte.

Wegen des Gegenstandes des Verfahrens verweise ich auf unsere Pressemitteilung vom 12.04.2011 (*.pdf 0,3 MB).

Diese Maßnahmen erfolgten unabhängig von den gerichtlichen Anordnungen am 22./23.2.2011 und 25.2.2011 zur Zulassung von Funkzellenabfragen zur nachträglichen Sicherung von Verkehrsdaten.

Der IMSI-Catcher wurde nicht in den bei der Staatsanwaltschaft Dresden geführten Ermittlungsverfahren wegen schwerer Landfriedensbrüche am 19.02.2011 eingesetzt. Es handelt sich bei beiden Verfahren um getrennte Lebenssachverhalte, Strafvorwürfe und Ermittlungsverfahren.

Der Einsatz des IMSI-Catchers und die Überwachung der zwei Funknummern wurden heute auf Bitten des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragen überprüft, der danach keine Bedenken gegen diese Maßnahmen im Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung erhoben hat.

Die Polizeidirektion Dresden hat nach unserer Kenntnis keinen IMSI-Catcher in Ermittlungen wegen Straftaten am Rande der Demonstrationen am 19. Februar 2011 eingesetzt.

Bisher durfte der oben genannte Sachverhalt nicht öffentlich gemacht werden, weil dies die Ermittlungen gefährden konnte. Darauf haben wir das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa ausdrücklich hingewiesen. Nach den heutigen Veröffentlichungen ist dieser Zweck entfallen. Weitere Auskünfte können aufgrund der laufenden Ermittlungen weiterhin nicht erteilt werden.«

 

Häufig gestellte Fragen zur Funkzellenauswertung

Was ist eine Funkzellenauswertung?

Die Funkzellenauswertung ist eine kriminalpolizeiliche Standardermittlungsmaßnahme zur Aufklärung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung. Laut Statistik des Bundesamtes für Justiz (www.bundesjustizamt.de) für das Jahr 2009 wurden Funkzellenauswertungen in der Bundesrepublik insgesamt 15.707 Mal (Erstanordnungen) in 9.459 Verfahren vorgenommen. In Sachsen kam die Maßnahme im Jahr 2009 insgesamt 644 Mal (Erstanordnungen) in 422 Verfahren zur Anwendung.
Grundlage für die Abfrage ist in jedem Fall ein richterlicher Beschluss.

Welche Daten werden erhoben?

Im Ergebnis der Abfrage bei den Providern werden der Polizei bei unbekannten Tatverdächtigen (wie im Fall des 19.02.2011) je nach relevanter Tageszeit, Dichte sowie Ausbreitung der Funkzellen innerhalb einer genauen Zeit und Örtlichkeit Verkehrsdaten (§ 96 Telekommunikationsgesetz) übermittelt. Verkehrsdaten sind die Nummer der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der Verbindung sowie die in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienste. Die erhobenen Daten kann die Polizei nach verschiedenen Ermittlungsansätzen auswerten.

Es werden aber keine personenbezogenen Daten zum Inhaber des Anschlusses oder gar Gesprächsinhalte erfasst.

Auf welcher Grundlage kann eine solche Maßnahme erfolgen?

Ihre strafprozessuale Grundlage findet die Erhebung der Funkzellendaten in § 100g Abs. 1 Nummer 1 StPO i. V. m. § 96 Telekommunikationsgesetz. Danach dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten u. a. erhoben werden,

  • wenn eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung begangen wurde
  • und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, § 100 g Abs. 2 S. 2 StPO.

In der Praxis regt üblicherweise die Polizei bei relevanten Straftaten eine Funkzellenauswertung bei der Staatsanwaltschaft an. Die Staatsanwaltschaft entscheidet sodann über die Notwendigkeit der Ermittlungsmaßnahme und stellt im gegebenen Fall einen entsprechenden Antrag beim dem zuständigen Gericht. Das Gericht prüft ebenfalls diesen Antrag und erlässt sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen einen entsprechenden richterlichen Beschluss.

Wann können dann tatsächlich personenbezogene Daten erhoben werden?

Personenbezogene Daten können auf Grund des richterlichen Beschlusses nach 100g StPO gegebenenfalls in ergänzender Verbindung mit § 112 TKG erhoben werden.

Was passiert mit Daten von Journalisten, Abgeordneten oder Rechtsanwälten?

Sollten im Wege der Auswertung der Verkehrsdaten sich Hinweise auf Personen ergeben, die in Schutzbereich des § 160a i. V. m § 53 StPO fallen (u.a. Journalisten, Abgeordnete, Rechtsanwälte), erfolgt keine weitere Verwertung. Der Vorgang wird dann unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Wann werden die Daten gelöscht?

Für die durch die Funkzellenabfrage erhaltenen Daten gilt vor allem die strenge Regelung in § 101 Absatz 8 StPO. Demnach sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn diese zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich sind. In der Praxis entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Speicherung bzw. Löschung dieser Daten.

Warum wurde die Funkzellenauswertung so schnell nach dem 19.2. beantragt?

Eine möglichst rasche Abfrage bei den Diensteanbietern ist zur Aufklärung der schweren Straftaten unumgänglich, da diese die Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus grundsätzlich nur solange aufbewahren dürfen, wie dies vor allem für die Entgeltabrechnung, einschließlich Einzelverbindungsnachweis, notwendig ist.

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